Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Allgemeines

Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse der Ersten Österreichischen Turn- und Sportgerätefabrik, im folgenden kurz Auftragnehmer (AN) genannt, mit einem Auftraggeber (AG). Durch die Erteilung eines Auftrages anerkennt der Auftraggeber (AG) ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG gelten nicht, auch wenn der AN diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen des AN stellen keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG dar. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder bei weitergehenden vertraglichen Bestimmungen, geht der Vertrag den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen vor.

Angebot und Vertragsabschluss

Bestellungen erfolgen schriftlich per Post, Email oder Fax an die vom AN zuletzt bekanntgegebene Adresse bzw. bekanntgegebenen Kontaktdaten. Der AG ist an seine Bestellung für den Zeitraum von zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt durch nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung oder eine dem Auftrag entsprechende Lieferung des AN zustande.

Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung angeführten Leistungen des AN. Etwaige über die Auftragsbestätigung hinausgehende   Leistungen  werden separat berechnet.

Preise

Alle angeführten Preise verstehen sich inkl. 20% MwSt per Stück/Einheit.

Im Preis ist eine übliche Verpackung enthalten. Zoll, Versicherung und  aufwendige Spezialverpackungen sind im Preis nicht enthalten.
Für Aufträge mit einem Warenwert unter 360 € inkl. MwSt berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 5 €.

Lieferung und Gefahrenübergang

Der jeweilige Liefertermin, die Lieferfristen und die Lieferkondition (ab Werk, frei Haus, Übergabe an Transporteur) sind vertraglich zu vereinbaren. Lieferfristen gelten stets ab Auftragsbestätigung des AN. Mangels Vereinbarung gilt Lieferung ab Werk.

Ort der Lieferung und des Gefahrenübergangs ist bei

  • Lieferung ab Werk:
    Das Werk des AN. Der AN hat dem AG die Ware als abholbereit zu melden. Nach Ablauf von drei Werktagen lagert diese auf Gefahr des AG.
  • Lieferung frei Haus:
    Die vom AG angegebene Zustelladresse.
  • Bei Versand:
    Der Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur, sofern es sich um eine verkehrsübliche oder eine zwischen AN und AG vereinbarte Versendungsart handelt.

Ab Übergabe am Lieferort gemäß Punkt 3.2 trägt der AG die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung der Waren.

Der AN ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen zu erbringen und darüber gesondert Rechnung zu legen.

Aufträge unter 80 € inkl. MwSt gelangen per Nachnahme zum Versand.

Verpackung und Transport

Der AN verpackt die Ware nach eigenem Ermessen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

Montageleistung

Der AG hat die für die  Ausführung der Montage erforderlichen Informationen rechtzeitig bereit zu stellen bzw. nötige Vorleistungen zu erbringen, sodass der AN die notwendigen Vorbereitungen treffen kann.

Der AN teilt dem AG nach Prüfung etwaige erkennbare Mängel und Bedenken gegen die in Aussicht genommene Leistung mit. Gibt der AG aufgrund dieser Warnung des AN innerhalb angemessener Frist keine ausreichenden Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung, so haftet der AN nicht. Mängel und Fehler in Unterlagen, die der AN nur aufgrund umfangreicher und technisch aufwendiger Überprüfungen erkennen kann, gelten nicht als erkennbare Mängel.

Leistungsort ist die Baustelle/Montagestelle. Mit der Übernahme durch den AG gilt die Leistung als erbracht. Die Übernahme erfolgt ohne besondere Förmlichkeiten.

Zahlung

Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung 14 Tage ab Einlangen der Rechnung beim AG per Überweisung zu erfolgen. Dasselbe gilt für Teilrechnungen.

Der AN entscheidet über die Art der Übermittlung der Rechnung (per Post, Email oder Fax).

Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt. Für die Gewährung des Skontos ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto des AN maßgeblich.

Bei Erstbestellern und in begründeten Fällen behalten wir uns die Lieferung gegen Vorauskassa oder das Einholen von anderen Zahlungsnachweisen vor.

Im Falle des Zahlungsverzuges werden dem AG für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang jährlich Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnet. Bei Zahlungsverzug  werden verschuldensunabhängig Mahnspesen  in Höhe von € 12,- pro erfolgter Mahnung verrechnet. Nach erfolgloser zweiter Mahnung wird ein Inkassoinstitut mit der Eintreibung der Forderung beauftragt. Der AN hat Anspruch auf Ersatz aller zweckmäßigen Inkasso- und Betreibungskosten.

Die Berufung auf Mängel entbindet den AG nicht von seiner Zahlungspflicht hinsichtlich des mangelfreien Teiles der Lieferung/Leistung. Durch die Verhandlung des AN mit dem AG anerkennt der AN nicht die Pflicht zur Mängelbehebung.

Tritt beim AG eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird dem AN erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass der AG bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über derart schlechte Vermögensverhältnisse verfügt, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des AG bereits zu diesem Zeitpunkt gefährdet waren, so kann der AN seine Leistung bis zur Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis über derartige Vermögensverhältnisse des AG gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen kann der AN unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des AG bedarf es nicht einer Nachfristsetzung. Bereits erbrachte aber noch nicht bezahlte Lieferungen/Leistungen kann der AN zurücknehmen. Der AN behält sich vor, vom AG Schadenersatz infolge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen zu begehren.

Eigentumsvorbehalt

Alle Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Montageentgelts/Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum des  AN.

Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung zugunsten Dritter der Ware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AN gestattet.

Gewährleistung

Der  AG hat die Lieferung/Leistung bei Übernahme zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen sofort bei Übernahme gerügt werden.  Diese sind am Lieferschein zu vermerken und beim Transportunternehmen zu beanstanden. Der AG verpflichtet sich überdies, die Lieferung/Leistung auf nicht offensichtliche Mängel zu prüfen und diese innerhalb einer Woche schriftlich bei sonstigem Verlust der Ansprüche bekanntzugeben.

Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von den der Bestellung zugrundeliegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern oder Schaustücken  insbesondere Farb- oder Maserungsabweichungen oder technische Weiterentwicklungen stellen keinen Mangel dar.

Retourlieferungen/ -leistungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN.

Etwaige Kosten unberechtigter Mängelrügen, etwa deren Nachprüfung, können dem AG in Rechnung gestellt werden.

Haftung

Der AN haftet für einen dem AG entstandenen Schaden, sofern es sich nicht um einen Personenschaden handelt, nur insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für Schäden infolge von Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder einer Teillieferung/Leistung.

Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung berechtigt den AG, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist der AG bei Verzug des AN berechtigt, unter Setzung einer vierwöchigen Frist, vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich allerdings um eine Teillieferung/-leistung, so ist der AG nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt berechtigt.

Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung durch den AG oder infolge von nachträglichen Arbeiten durch Dritte übernimmt der AN keine Haftung.

Für die Verletzung der Warnpflicht gemäß § 1168 a ABGB haftet der AN nur insoweit, als ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt wird.

Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Dieses Vertragsverhältnis unterliegt der österreichischen Rechtsordnung. Zur Entscheidung über sämtliche aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Niederlassungsort des AN berufen.

Sonstige Bestimmungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen  berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen  nicht.

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